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Bekanntgabe der steuerlichen Rückstellungen für das Urlaubsgeld 2024

Die Prozentsätze der Rückstellungen für das Urlaubsgeld 2024 sind endgültig bekannt und haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert.

22 Februar 2024

Haftungsausschluss. Die hier bereitgestellten englischen Übersetzungen werden von künstlicher Intelligenz aus niederländischen und französischen Inhalten generiert. Obwohl alle Anstrengungen unternommen wurden, um die Genauigkeit sicherzustellen, können wir nicht garantieren, dass die Übersetzungen fehlerfrei sind. Der übersetzte Inhalt dient nur der Lesbarkeit und sollte nicht als Rechtsberatung betrachtet werden. Für genaue Informationen sollten Arbeitgeber und HR-Experten die Originalversionen in Niederländisch oder Französisch konsultieren oder Ihren Securex Legal Advisor kontaktieren.


Was ist das Prinzip?

Sie können am 31. Dezember 2023 Rückstellungen in den Bilanzen bilden, um das Urlaubsgeld für das Jahr 2024 basierend auf den Leistungen von 2023 zu bezahlen. Diese Rückstellungen werden bis zu einem bestimmten Prozentsatz als Betriebskosten für das Jahr, in dem sie gebildet wurden, anerkannt.

Welche Prozentsätze gelten für 2024?

Die folgenden Prozentsätze der Rückstellungen für das Urlaubsgeld können als Betriebskosten anerkannt werden, wenn sie am 31. Dezember 2023 in den Bilanzen gebucht werden:

  • für Angestellte: 18,20% der festen und variablen Bezüge, die 2023 an Angestellte gezahlt wurden (ohne das Urlaubsgeld für den europäischen Urlaub);
  • für Arbeiter und Lehrlinge: 10,27% des auf 108% berechneten Lohns, den sie 2023 erhalten haben.

Die Prozentsätze haben sich im Vergleich zum Vorjahr also nicht geändert.

Ein besonderes Augenmerk für Unternehmen, die Flexijobs beschäftigen

Das Flexilohn und das Flexiurlaubsgeld, das Sie 2023 an Flexijob-Arbeitnehmer gezahlt haben, darf nicht in die Berechnungsgrundlage des Urlaubsgeldes für 2024 einbezogen werden. Dies liegt daran, dass Sie das Flexiurlaubsgeld zusammen mit dem Flexilohn auszahlen müssen.

Quelle

  • Rundschreiben 2024/C/13 über die in den Bilanzen zum 31.12.2023 gebuchten Beträge für die Auszahlung des Urlaubsgeldes des Personals im Jahr 2024 - Anhang

 

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