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Kilometerpauschale mit Quartalsindexierung: geringerer Betrag ab 1. April 2024

Machen Ihre Arbeitnehmer berufliche Fahrten mit ihrem eigenen Auto, Motorrad oder Moped? Dann können Sie ihre Kosten mit einer Kilometerpauschale ausgleichen. Ab dem 1. April 2024 wird für die Branchen, die der Quartalsindexierung folgen, ein geringerer Betrag gelten.

Jahresindexierung im Vergleich zu Quartalsindexierung

Lange Zeit wurde die Kilometerpauschale für berufliche Fahrten jährlich, am 1. Juli, angepasst (auf Grundlage des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965).

Dieses System ist nach wie vor in Kraft. Aber seit dem 1. Oktober 2022 wird die Kilometerpauschale für Geschäftsreisen auch vierteljährlich indexiert, statt nur einmal im Jahr. Diese Änderung wurde eingeführt, um schneller auf Schwankungen der Treibstoffpreise reagieren zu können.

Beide Systeme und Beträge bestehen nebeneinander und müssen entsprechend den Vorgaben der Branche angewendet werden (siehe weiter).

Kilometerpauschale mit Quartalsindexierung: geringerer Betrag

Folgt Ihr Sektor dem Betrag mit vierteljährlicher Anpassung? Dann beträgt der maximal freigestellte Betrag der Kilometerpauschale 0,4265 € pro Kilometer, statt 0,4269 € pro Kilometer. Dies gilt für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. Juni 2024.

Achtung. Dieser Betrag muss noch offiziell bestätigt werden.

Kilometerpauschale mit Jahresindexierung: Der Betrag bleibt gleich

Wendet Ihre Branche den Betrag mit jährlicher Anpassung an? Dann wird die Kilometerpauschale erst ab dem 1. Juli 2024 neu indexiert. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 bleibt der Betrag also unverändert, nämlich 0,4280 € pro Kilometer.

Dieser Betrag wurde offiziell im Belgischen Staatsblatt vom 25. Juli 2023 in der Mitteilung Nr. 722 des FÖD Politik und Unterstützung bekannt gegeben.

Eigene Kosten des Arbeitgebers: strenge Norm

Sowohl die Kilometerpauschale auf Basis der Quartalsindexierung als auch die Kilometerpauschale auf Basis der Jahresindexierung werden vom Finanzamt und des LSS als eigene Kosten des Arbeitgebers (ernste Norm) angesehen.

Sofern Sie nicht mehr als diese Höchstbeträge zahlen, sind folglich keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuervorauszahlung fällig.

Prüfen Sie, was in Ihrer Branche festgelegt ist.

In bestimmten Branchen ist eine verpflichtende Rückerstattung für berufliche Fahrten mit einem Privatfahrzeug vorgesehen. Einige folgen den quartalsweisen Anpassungen, während andere sich an eine jährliche Anpassung halten.

Wenn Ihre Branche eine Beteiligung erfordert, finden Sie den Betrag unter Paritätische Komitees > Ihre PC-Nummer > Fahrtkosten > Fahrtkostenbeträge > Berufliche Dienstreisen.

Finden Sie dort nichts? Dann besteht in Ihrer Branche keine Verpflichtung zur Intervention.

Quellen