Konkret wird ab dem 1. April 2022 für jeden selbstständigen Neueinsteiger (Starter), der in den zwanzig Kalenderquartalen vor Beginn oder Wiederaufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt pflichtversichert war, weder als hauptberuflicher Selbstständiger noch als Selbstständiger, der einem Selbstständigen nebenberuflich gleichgestellt ist, eine Beitragsermäßigung von 100 Euro angewandt, und das für den (vorläufigen und endgültigen) Sozialbeitrag des ersten Kalenderquartals der Tätigkeit.
Diese Ermäßigung wird auch angewandt, wenn der Beitrag für dieses erste Quartal niedriger ist als der Mindestbeitrag für „Primostarter“ (d. h. ein Mindestbeitrag von 387,95 Euro). Diese Ermäßigung wird sofort mit dem vorläufigen Beitrag verrechnet, der für dieses erste Kalenderquartal der Versicherungspflicht als hauptberuflich Selbständiger geschuldet wird.
Diese Maßnahme wird ab dem 1. April 2022 wirksam. Konkret gilt die Maßnahme also ab dem zweiten Quartal 2022 für Beiträge, die von Selbstständigen geschuldet werden, die frühestens ab dem 1. April 2022 der Definition eines „Primostarters“ entsprechen.