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Coronavirus: Konsultationsvereinbarung für Grenzgänger bis 30. Juni verlängert

Wegen der COVID-19-Pandemie mussten viele Grenzgänger im Homeoffice arbeiten. Hierzu hat Belgien im Frühjahr 2020 eine Konsultationsvereinbarung zur Steuerentlastung von Arbeitstätigkeiten im Homeoffice mit den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg und Deutschland unterzeichnet.

Diese Vereinbarungen besagen, dass Telearbeitstage Arbeitstagen in dem Staat gleichgestellt sind, in dem die Berufstätigkeit normalerweise ausgeübt wird.

Im Dezember 2021 wurde beschlossen, die Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarungen bis zum 31. März 2022 und durch stillschweigende Verlängerung bis zum 30. Juni 2022 auszuweiten, was die Vereinbarungen mit Frankreich, den Niederlanden und Luxemburg betrifft.

Zu der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Belgiens und Deutschlands wurde am 22. März 2022 beschlossen, die Gültigkeitsdauer bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Unerwünschte Folgen des Grundprinzips und Lösung

Wenn jemand in einem anderen Staat arbeitet, müssen in diesem Staat prinzipiell Steuern gezahlt werden.

Zur Bekämpfung der Ausweitung des Coronavirus und zur Neutralisierung der nachteiligen Folgen in steuerlicher Hinsicht hat Belgien gütliche Vereinbarungen mit den Nachbarländern abgeschlossen (Deutschland, Niederlande, Frankreich und Luxemburg). Nähere Informationen hierüber finden Sie in unserem Artikel vom 24. Juni 2020.

Diesen Vereinbarungen entsprechend gelten Arbeitstage, die wegen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Homeoffice geleistet werden, zeitweilig und fiktiv als Arbeitstage in dem Land, in dem die Berufstätigkeit normalerweise ausgeübt wird. Die Löhne der Grenzgänger werden also nach wie vor im Ausland besteuert.

Achtung! Die Grenzgänger, die diese Vereinbarungen nutzen, müssen dem FÖD Finanzen eine Bescheinigung vorzeigen können. Diese Bescheinigung stellt der Arbeitgeber aus. 

Außerdem müssen sie dem FÖD Finanzen den Beleg der tatsächlichen Besteuerung der Arbeitsentgelte für die Homeoffice-Tage in dem Staat, in dem die Tätigkeit ohne die COVID-19-Schutzmaßnahmen ausgeübt worden wäre, vorzeigen können. Nähere Informationen hierüber finden Sie auf der Website des FÖD Finanzen.

Verlängerung bis zum 30. Juni 2022

Die Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarungen lief ursprünglich bis zum 31. Mai 2020 für Deutschland und die Niederlande und bis zum 30. Juni 2020 für Frankreich und Luxemburg. Aus Gesundheitsschutzgründen hat man im Dezember 2021 jedoch beschlossen, diese Vereinbarungen, die bereits wiederholt verlängert wurden, ein weiteres Mal bis zum 31. März 2022 zu verlängern.

Konsultationsvereinbarungen mit Frankreich, den Niederlanden und Luxemburg

Außerdem wurde beschlossen, dass die Vereinbarungen Belgiens mit Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden bis zum 30. Juni 2022 stillschweigend verlängert werden, sofern sie nicht spätestens eine Woche vor dem 31. März 2022 schriftlich seitens einer zuständigen Behörde gekündigt werden.

Da eine solche Kündigung ausgeblieben ist, gelten diese drei Vereinbarungen bis Ende Juni.

Konsultationsvereinbarung mit Deutschland

Am 22. März haben die zuständigen Behörden Belgiens und Deutschlands beschlossen, die Gültigkeitsdauer ihrer Konsultationsvereinbarung über die Besteuerung von Arbeitstätigkeiten im Homeoffice während der Gesundheitskrise bis Ende Juni zu verlängern. Diese Vereinbarung wäre normalerweise am 31. März 2022 abgelaufen.

In dem Text steht jedoch, dass dies die letzte Verlängerung ist, da die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die in beiden Staaten getroffen wurden, größtenteils aufgehoben sind. Diese Vereinbarung läuft somit endgültig am 30. Juni 2022 ab.

Nähere Informationen?

Nähere Informationen über die Pflichten in Zusammenhang mit der Grenzgängerregelung finden Sie in unserem Artikel vom 16. März 2021 auf Lex4You.

 Quelle